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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16   

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https://dejure.org/2016,23521
OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16 (https://dejure.org/2016,23521)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 M 46.16 (https://dejure.org/2016,23521)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 3 M 46.16 (https://dejure.org/2016,23521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verschulden bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 112 Abs 1 S 1 SchulG BB, § 112 Abs 1 S 3 SchulG BB
    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; Verpflichtungsklage; Klagefrist; Wiedereinsetzung; Verschulden; Vertrauen; Postlaufzeiten; Fahrtkostenzuschuss; kürzester verkehrsüblicher Fußweg; pauschal festgelegte Mindestentfernung; Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Wenn er sich dazu öffentlicher Verkehrsmittel bedient, was die vorgelegten Ablichtungen von Monatskarten nahe legen, kann er grundsätzlich die Kosten mit den von ihm bezogenen Sozialleistungen bestreiten, da im Regelbedarf ein Anteil für die üblichen Fahrten im Alltag enthalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -, BSGE 117, 240-250, zitiert nach juris Rn. 16).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt habe und ihr keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren sei, überspannt allerdings die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht und verfehlt dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00

    Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Es lässt sich daher jedenfalls nicht ausschließen, dass die Klägerin, auch wenn sie nach dem Einlieferungsbeleg die Klageschrift erst am Nachmittag des 22. Oktober 2015 zur Post gab, auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13/89 - juris Rn. 3; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 - juris Rn. 14), es sei denn, aus den örtlichen Verhältnissen hätte sich etwas anderes ergeben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2013 - 3 B 19.13

    Schülerbeförderung; Sekundarstufe II; Brandenburg; Satzung; Zuschuss; Schulweg;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Eine solche Begründung findet sich jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015, der der Senat folgt, und daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO absieht, da die dort vertretene Auffassung auch der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 - juris Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 28.12.1989 - 5 B 13.89

    Voraussetzungen für die Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Es lässt sich daher jedenfalls nicht ausschließen, dass die Klägerin, auch wenn sie nach dem Einlieferungsbeleg die Klageschrift erst am Nachmittag des 22. Oktober 2015 zur Post gab, auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 - 5 B 13/89 - juris Rn. 3; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 - juris Rn. 14), es sei denn, aus den örtlichen Verhältnissen hätte sich etwas anderes ergeben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2012 - L 19 AS 1725/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Die Frage, ob der Klägerin als Verschulden in eigenen Angelegenheiten vorgehalten werden darf, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Werktag vor dem Ablauf der Klagefrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, dass die Einschreibsendung verspätet beim Verwaltungsgericht eintraf, lässt sich bei Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eindeutigen Ergebnis beantworten (vgl. z.B. VG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2009 - 20 K 2787/08 - juris Rn. 15 ff. einerseits und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 19 AS 1725/11 NZB - juris Rn. 9 ff. andererseits, jeweils m.w.N.).
  • VG Hamburg, 04.06.2009 - 20 K 2787/08

    Wiedereinsetzung in der vorigen Stand; Postlaufzeit; Einschreiben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 3 M 46.16
    Die Frage, ob der Klägerin als Verschulden in eigenen Angelegenheiten vorgehalten werden darf, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Werktag vor dem Ablauf der Klagefrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, dass die Einschreibsendung verspätet beim Verwaltungsgericht eintraf, lässt sich bei Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eindeutigen Ergebnis beantworten (vgl. z.B. VG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2009 - 20 K 2787/08 - juris Rn. 15 ff. einerseits und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 19 AS 1725/11 NZB - juris Rn. 9 ff. andererseits, jeweils m.w.N.).
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